Wiederkehrende Prüfung (§8 AM-VO)
Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Fahrzeughebebühnen
- Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
- Kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
- Kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Arbeitskörbe
- Mechanische Leitern
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- usw.