Prfg. nach außergewöhnlichen Ereignissen (§9 AM-VO)
Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:
- Absturz von Lasten
- Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon
- Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung
- Überlastung des Arbeitsmittels
- Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden
- wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen
- größere Instandsetzungen